wir empfehlen folgende Personengruppen sich zu überlegen ob sie kommen
leider können folgende Personengruppe nicht an dem Gebet teilnehmen
Die Kirchen und Religionsgemeinschaften orientieren sich bei den von ihnen aufzustellenden
Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung an den
entsprechenden Regelungen dieser Verordnung. Sie entscheiden unter Berücksichtigung des
lokalen Infektionsgeschehens, inwieweit Versammlungen in Präsenz durchgeführt werden
können, und informieren die vor Ort zuständigen Behörden. Sie sichern die Einhaltung des
Mindestabstands, begrenzen die Teilnehmerzahl, führen ein Anmeldeerfordernis für solche
Zusammenkünfte ein, bei denen Besucherzahlen zu erwarten sind, die zu einer Auslastung der
Kapazitäten führen könnten, verpflichten die Teilnehmer zum Tragen einer Alltagsmaske
auch am Sitzplatz, erfassen die Kontaktdaten der Teilnehmer und verzichten auf Gemeindegesang.
Die vorgelegten Regelungen der Kirchen und Religionsgemeinschaften treten für den
grundrechtlich geschützten Bereich der Religionsausübung an die Stelle der Regelungen dieser
Verordnung. Kirchen und Religionsgemeinschaften, die keine entsprechenden Regelungen
vorlegen, unterfallen auch für Versammlungen zur Religionsausübung den Regelungen dieser
Verordnung. Die Rechte der nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden zu Anordnungen im
Einzelfall bleiben unberührt.
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